Es ergab sich an einem kalten Sonntag in der Sackgasse, dass sich einige nette Gäste überlegten, sich regelmäßig bei uns zu treffen. Sie gründeten daraufhin die 444er und die Westkurve.
Hier Ihre Satzung:
Satzung des
Vereins
- Ü 444 -
mit
Sitz in Büsum
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der
Verein hat den Namen „Ü 444“. Er hat seinen Sitz in Büsum,
Gaststätte
Sackgasse bei Claudia und Jörg.
2. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
1. Zweck
des Vereins ist die Pflege und Förderung der Geselligkeit und der aktiven
Freizeitgestaltung an der Theke der Sackgasse sowie die Ausübung des Konsums
von geistigen Getränken, als da sind insbesondere Korn, Dithmarscher Pilsener,
und allem, was weg muss. Nichtgeistige Getränke können nur mit Zustimmung des
Vorstandes genossen werden.
2. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Kampftrinkarten:
Dithmarscher Dauertrinken, gelegentliches einseitiges Reißen von Orangenlikör
sowie jahreszeitlich angepasstem Vernichten von Grog, Glühwein und sonstigem
Blödsinn.
Die
Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen an
der Theke in der Sackgasse, vornehmlich in der Westkurve, teil.
Die
Betreuung der Sport- und Trinkangebote erfolgt durch die sport- und
trinkfachlich vorgebildete Übungsleiterin Claudia und Übungsleiter Jörg.
3. Der
Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell in keiner Weise neutral,
sondern diskutiert zu vorgerückter Stunde mit nicht unter 1,00 Promille die
aktuelle wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation. Es ist ausdrücklich
zulässig, die Zustimmung zu einer Meinung mit Freibier zu kaufen.
4. Für
jede im Verein betriebene Trinkart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbstständige, Abteilung gegründet werden.
§
3 Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar keine gemeinnützige Ziele
sondern soll lediglich die Geselligkeit der Mitglieder in der Sackgasse
fördern.
2. Der
Verein ist nicht selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke wie Frohsinn und Blödsinn.
3. Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke wie Freibier für
alle, div. Körner oder Orangenlikör, und zwar ausschließlich an der Theke,
verwendet werden.
§
4 Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern,
- unordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitliedern (kann nur
werden, wer einen ausgibt)
- Ehrenmitgliedern (wie z. B. Jopi
Heesters)
- Allen über 60, deren Alter eine
Quersumme von 444 Jahren ergibt, wenn nicht, ist es auch egal.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch endgültigen Alkoholverzicht.
2. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes
hinsichtlich Alkoholunverträglichkeit zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von 33 Jahren zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein
Mitglied kann nur aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen groben,
unsportlichen Verhaltens, wie z. B. Bier verschütten.
4. Ein
Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Wirt mit der Zahlung von Bier oder Korn in Höhe
von mehr als einem Jahreskonsum im Rückstand ist.
§
6 Mitgliedsbeiträge
1. Von
den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
2. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht, nicht aber von Freibier befreit.
§
7 Organe
Die
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand, bestehend aus Wirt und
Wirtin,
- die Mitgliederversammlung,
- die Kampftrinker-Vereinigung,
- die Leber.
§
8 Vorstand
1. aus
dem Wirt und der Wirtin
2. Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, wenn dieser voll ist, die 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken auf einem
Bierdeckel zu protokollieren und anschließend zu vernichten.
3. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, es sei
denn, die Mitgliederversammlung sieht alles doppelt.
§
9 Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 20 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist nur bis zum Erreichen des 100. Lebensjahres
möglich.
Mit
sofortiger Wirkung wird Jopi Heesters zum Ehrenpräsidenten ernannt.
§
10 Einberufung von
Mitgliederversammlungen
Mindestens
einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung auf einem Bierdeckel
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann
dennoch machen, was es will.
Zur
Annahme etwaiger Anträge ist eine Mehrheit von 5/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
§
11 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
1. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von 6/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 7/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
§
12 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
„Ü 444“ am 03.01.201 beschlossen worden.
Büsum,
03.01.2010
gez. Hildesheim I + II
Peine I + II
Hannover I + II
Frankfurt
I + II
Hamburg
I + II
Köln I